Am 9. Juli 2026 hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet, am 10. Juli stimmte der Bundesrat zu. Am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die ersten Regelungen sind bereits am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Das GModG ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Vorgängerregierung und bringt für Eigentümer von Öl- und Gasheizungen grundlegende Veränderungen. In diesem Ratgeber erklären wir alles Wichtige verständlich und praxisnah.
Was ist das GModG – und was ändert sich gegenüber dem GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel-Regierung war umstritten, vor allem wegen der 65 %-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch. Die neue Bundesregierung hat das Gesetz nun grundlegend umgestaltet und umbenannt: Es heißt jetzt offiziell „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die 65 %-EE-Pflicht entfällt. Neue Gas- und Ölheizungen dürfen wieder ohne Pflichtanteil erneuerbarer Energien eingebaut werden.
- Die Beratungspflicht beim Heizungstausch wird gestrichen.
- Betriebsverbote bestimmter Heizungen entfallen (die alten §§ 71–73 GEG).
- Neu: die „Bio-Treppe“ – eine schrittweise Beimischungspflicht biogener Brennstoffe und Wasserstoff.
- Neuer Mieterschutz: Betriebskosten fossiler Heizungen werden künftig zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.
- Ökobilanzierung: Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden künftig berechnet.
- Nullemissionsgebäude als Standard für Neubauten ab 2030 (behördliche Gebäude ab 2028).
Darf ich jetzt wieder eine Öl- oder Gasheizung einbauen?
Die kurze Antwort: Ja. Die neuen Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen sind in § 42 GModG geregelt. Zugelassene Heiztechniken sind:
- Gas- und Ölheizung
- Wärmepumpe
- Solarthermische Anlage
- Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage
- Wärmepumpen-Hybridheizung
- Solarthermie-Hybridheizung
- KWK-Anlage (Blockheizkraftwerk)
- Stromdirektheizung
- Fernwärmeanschluss
- Andere innovative Heizungslösungen
Das bedeutet konkret: Wenn Ihre alte Öl- oder Gasheizung kaputtgeht, dürfen Sie sie durch eine neue Öl- oder Gasheizung ersetzen. Auch funktionierende Altanlagen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben werden. Es gibt kein generelles Austauschgebot für laufende Heizungen.
Wichtig: Auch wenn Öl- und Gasheizungen wieder zulässig sind – sie müssen künftig einen wachsenden Anteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff beimischen (die Bio-Treppe, siehe unten).
Die Bio-Treppe: Schrittweise Beimischung ab 2029
Anstelle der starren 65 %-EE-Pflicht führt das GModG eine gestaffelte Beimischungspflicht ein – die sogenannte Bio-Treppe. Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe bzw. Wasserstoff nutzen:
| Ab Jahr | Mindestanteil biogene Brennstoffe / Wasserstoff |
|---|---|
| 2029 | mindestens 10 % |
| 2030 | mindestens 15 % |
| 2035 | mindestens 30 % |
| 2040 | mindestens 60 % |
Alternativ zur Bio-Treppe erfüllen folgende Kombinationen die Anforderungen:
- Kombination mit einer Solarthermieanlage
- Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Bio-Treppe. Ab 2035 ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person über den erneuerbaren Anteil erforderlich.
Was bedeutet das für Eigentümer von Ölheizungen konkret?
Für die große Mehrheit der Ölheizungsbesitzer ändert sich kurzfristig wenig. Die wichtigsten Punkte:
Ihre laufende Ölheizung
Sie dürfen Ihre bestehende Ölheizung weiterbetreiben, solange sie funktioniert. Es gibt kein generelles Austauschgebot. Heizöl können Sie wie gewohnt bestellen und einlagern.
Beim Tausch der Heizung
Wenn die Heizung kaputtgeht oder Sie sie aus anderen Gründen austauschen möchten, dürfen Sie eine neue Ölheizung einbauen. Ab 2029 muss der gelieferte Brennstoff jedoch einen wachsenden biogenen Anteil aufweisen (Bioöl, Pflanzenöl-basierte Beimischung). In der Praxis bedeutet das: Der Brennstofflieferant muss entsprechend gemischtes Heizöl liefern – als Endkunde müssen Sie sich um die Beimischung nicht selbst kümmern.
Die Rolle von Bioöl
Das GModG ergänzt die Begriffsdefinitionen um Bioöl als zulässigen biogenen Brennstoff. Bioöl ist ein erneuerbarer flüssiger Brennstoff, der in bestehende Ölheizungen mit geringem technischem Aufwand Beimischung findet. Damit bleibt die Ölheizung auch langfristig eine funktionsfähige Option – ergänzt um wachsende biogene Anteile.
Neuer Mieterschutz: Wer trägt die Betriebskosten?
Ein wesentlicher Reformpunkt betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Bisher trugen meist vollständig die Mieter die Kosten fossiler Heizungen. Das GModG ergänzt das Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetz um die §§ 5a und 5b: Künftig werden die Betriebskosten einer nach § 43 neu eingebauten Gas- oder Ölheizung zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Ziel ist es, den Vermieter an den Folgekosten fossiler Heizungen zu beteiligen und so Anreize für modernere, effizientere Anlagen zu setzen.
Was ändert sich für Neubauten?
Für Neubauten wird das Nullemissionsgebäude als Standard eingeführt – ab 2030 für private Neubauten, ab 2028 für behördliche Gebäude. Zudem werden schrittweise Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude eingeführt (§ 40), und die Anforderungen an die Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden werden erweitert (§ 56).
Die Referenzgebäude für die Energiebedarfsberechnung wurden geändert (Anlage 1 und 2), ebenso die Primärenergiefaktoren. Das beeinflusst, wie viel Energie ein Neubau maximal verbrauchen darf.
Zeitplan: Wann treten die Regelungen in Kraft?
Das GModG tritt schrittweise in Kraft:
| Regelung | Inkrafttreten |
|---|---|
| Neuregelungen zum Heizungstausch, Bio-Treppe, Streichung 65 %-EE-Pflicht | 29. Juli 2026 |
| Weitere Änderungen (Art. 2) | 1. Januar 2027 |
| Weitere Änderungen (Art. 3) | 1. Januar 2028 |
| Weitere Änderungen (Art. 4) | 1. Januar 2030 |
Was sollten Sie jetzt tun?
- Ruhe bewahren. Ihre laufende Öl- oder Gasheizung darf weiter betrieben werden. Es gibt keinen Zwang zum sofortigen Tausch.
- Heizöl jetzt günstig einkaufen. Wer eine Ölheizung betreibt, sollte den Tank im Sommer auffüllen, solange die Preise niedrig sind. Heizöl bleibt auch unter dem GModG ein zulässiger Brennstoff.
- Bei anstehendem Tausch beraten lassen. Die Beratungspflicht ist zwar entfallen – eine unabhängige Energieberatung (z. B. Verbraucherzentrale oder Förderprogramm) lohnt sich trotzdem, um Fördermittel nicht zu verpassen.
- Fördermittel prüfen. Für effiziente Heizungen und Hybridlösungen gibt es weiterhin staatliche Förderung. Informieren Sie sich vor der Investitionsentscheidung über aktuelle Programme.
- Hybridheizung in Erwägung ziehen. Eine Kombination aus Ölheizung und Wärmepumpe oder Solarthermie erfüllt die Bio-Treppe-Anforderungen automatisch und senkt die laufenden Brennstoffkosten.
Fazit: Mehr Flexibilität, aber langfristiger Wandel
Das GModG bringt für Eigentümer von Öl- und Gasheizungen deutlich mehr Flexibilität als das alte GEG. Die 65 %-EE-Pflicht und die Betriebsverbote entfallen, neue fossile Heizungen sind wieder zulässig. Gleichzeitig zeichnet das Gesetz den langfristigen Weg in eine klimaneutralere Wärmeversorgung vor: über die schrittweise Bio-Treppe und den neuen Mieterschutz. Wer heute eine Ölheizung betreibt, kann diese weiterhin nutzen und mit Heizöl versorgen – sollte aber die langfristigen Beimischungspflichten im Blick behalten.
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